Unser Kampf hat sich ausgezahlt: Nach drei Jahren Gerichtsprozess, gibt es nun endlich Klarheit: Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies eine Klage gegen die Kommunistische Jugend Österreichs (KJÖ) und die Sozialistische Jugend Oberösterreich (SJ OÖ) rechtswirksam ab.
Was war passiert? Ende 2017, also vor mehr als drei Jahren, wurden wir geklagt. Die KJÖ und SJ OÖ sollten für einen Sachschaden aufkommen, der durch das Verhalten Dritter bei einer Demonstration, die sie für das Bündnis „Linz gegen Rechts“ angemeldet hatten, entstand. Und das Bezirksgericht Linz gab den Klägern recht: Diesen wurde in erster Instanz Schadenersatz inklusive Prozesskosten in Höhe von 23.263,45€ zugesprochen. Die Jugendorganisationen wurden demnach zu ungeteilter Hand schuldig befunden, um für diese Summe aufzukommen. KJÖ und SJ gingen in Revision und wurden vom Berufungsgericht bestätigt. Das Landesgericht Linz hob das folgenschwere Urteil im Sinne einer Klagsabweisung auf. Damit wollten sich wiederum die Kläger – das Linzer Lokal „Josef das Stadtbräu“ und der „Kaufmännischen Verein in Linz“ nicht auf sich sitzen lassen und versuchten die richterliche Entscheidung vor dem OGH zu bekämpfen. Dieser stellte nun rechtswirksam klar, dass die beklagten Organisationen nicht für den entstandenen Sachschaden aufzukommen haben.
Alles andere hätte das Aus der Versammlungsfreiheit bedeutet. Für den Fall, dass das Urteil in erster Instanz standgehalten hätte und auch vom OGH bestätigt worden wäre, hätte das das Grundrecht sich zu versammeln derart untergraben, dass eine legale Abhaltung von Demonstrationen de facto nicht mehr möglich gewesen wäre. Denn Versammlungsanmelder würden immer Gefahr laufen, für das Verhalten Dritter rechtlich belangt und schließlich haftbar gemacht zu werden.
OGH-Urteil mit Signalwirkung. Mit der Abweisung der Klage in der letzten Instanz konnte nicht nur ein enormer finanzieller Schaden von den beiden Jugendorganisationen abgewendet werden, sondern das OGH-Urteil ist richtungsweisend für alle zukünftigen Demonstrationen in Österreich. Denn der Sieg vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht minder als Sieg für die Versammlungsfreiheit zu werten!
Der OGH begründete die Klagsabweisung unter anderem damit, dass es kein ausreichender Grund sei, dass bei einer als friedlich geplanten Versammlung, im Laufe derer es zu einer Ausschreitung komme, um eine Haftung der Versammlungsanmelder zu begründen. Eine Haftung des Veranstalters komme bei „an sich friedlicher Demonstrationen für fremde Sach- und Personenschäden in der Regel nur dann in Frage, wenn überhaupt keine Sicherheitsvorkehrungen zur Abwendung von Risiken getroffen würden“. So verwies der Oberste Gerichtshof auch darauf, dass die Sorgfaltspflicht der Veranstalter von Demonstrationen nicht überspannt werden dürften, da „sonst die grundrechtlich geschützte Demonstrationsfreiheit darunter litte“. Bezugnehmend auf die verfahrensgegenständliche Demo von KJÖ und SJ OÖ konnte der Oberste Gerichtshof auch keinerlei Fehlverhalten oder gar – wie von den Klägern behauptet – eine Beitragstäterschaft der Jugendorganisationen feststellen.
Alles in allem zeigt sich: Unser jahrelanger Kampf vor den Gerichten hat sich ausgezahlt, denn schlussendlich konnten wir damit verhindern, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zur Frage des Geldbeutels wird.
Raffael Schöberl, ehem. KJÖ-Bundesvorsitzender und Versammlungsleiter der gegenständlichen Demonstration